Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur Eventhouse

Eventhouse e.U.
Kuenburgstraße 8/2
5020 Salzburg
0676/332 11 10
office@eventhouse.at

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Von diesen Geschäftsverbindungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Vertragsabschluss

Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten als angenommen, wenn Sie vom Auftraggeber mündlich oder schriftlich rückbestätigt wurden.

3. Leistung und Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen bzw. Teilrechnungen zu erstellen.

3.a. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur.

3.b. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z. B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen, ebenso behördliche Gebühren und AKM.

3.c. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

3.d. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung 
gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

3.e. Die Agentur behält sich das Recht vor, bei Kürzungen des Auftragsvolumens bzw. wesentlichen 
Veränderungen (z.B. Terminverschiebungen) sämtliche bis dahin entstandenen Kosten zuzüglich einer dem Umfang entsprechenden Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Auftragserweiterungen werden erst nach Rückbestätigung durch die Agentur bindend.

3.f. Im Fall von Stornierungen werden alle geleisteten Arbeiten (auch Leistungen von Dritten) nach 
Aufwand abgerechnet. Die Agentur behält sich das Recht vor, das Agenturhonorar in voller Höhe zu verrechnen. Bei Stornierung des Auftrages für Promotionpersonal/Hostessen gilt folgendes:
– bis 4 Wochen vor Termin: 50 % der Gesamtkosten laut Anbot werden verrechnet
– ab 4 Wochen bis unmittelbar vor Termin: 100% der Gesamtkosten laut Anbot werden verrechnet 

4. Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur sowie Leistungen von Dritten beinhaltet. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

5. Eigentumsrecht und Urheberschutz 

Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Konzepte, Ideen, Grafiken, Werbetexte, Werbeschlagwörter, Illustrationen), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages –zurückverlangt werden.

5.a. Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

5.b. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des vereinbarten Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen.

5.c.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck- und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung zu zahlen.

5.d.
Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

6. Leistungen durch Dritte

Sublieferanten werden durch die Agentur bestimmt. Die Haftung für Leistungen, die sich aus der Sublieferanten-Beauftragung ergibt, trifft die Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über die Agentur. Die Künstler und Dienstleister der Agentur unterliegen einem Erstkontaktvertrag und sind auch in
weiterer Folge über die beauftragte Agentur zu buchen. Bei Direktbuchung des Zulieferers durch den Kunden entstehen Ansprüche der Agentur in Höhe des üblichen Agenturhonorars. Die Abrechnung erfolgt über die Agentur.

7. Kennzeichnung

7.a. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

7.b. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis). 

8. Pflichten des Kunden

8.a. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Grafiken, Skizzen, Texte, etc,) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. 

8.b. Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zu￾gänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

8.c. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der Kunde haftet für jegliche Rechtsverletzung und Schadenersatzforderungen von Dritten. Die Agentur wird schad- und klaglos gehalten. 

9. Termine

Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung der vereinbarten Liefertermins.

 
10. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

10.1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich alle Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. 

10.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe.

10.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

10.4. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

10.5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

10.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

11. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von acht Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvoll ständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.

12. Haftung

Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen oder sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

13. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

Beide Parteien können den Vertrag ohne Einräumung einer Nachfrist auflösen, wenn die Erbringung der Dienstleistungen verhindert, bzw. unverhältnismäßig behindert wird durch höhere Gewalt, durch Einleitung eines Ausgleichs- bzw. Konkursverfahrens gegen die jeweils andere Partei, oder wenn von der Einleitung eines Konkursverfahrens mangels Vermögenswerten zur Deckung der Kosten Abstand genommen wird. Für Dienstleistungen, welche von der Agentur oder von Dritten im Namen von der Agentur bis zum Datum der vorzeitigen Beendigung des Vertrages erbracht wurden, hat die Agentur Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, inklusive Stornogebühren für Dienstleister, falls dies zutrifft. Beide Parteien können den Vertrag unter Einräumung einer Nachfrist von zwei Wochen beendigen, wenn die jeweils andere Partei mit der Erfüllung ihrer übrigen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist. 

14. Allgemeine Vertragsbedingungen

Für diesen Vertrag, bzw. für dessen Auslegung gilt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN Sales Convention. Um die Rechtssicherheit für beide Parteien sicherzustellen, bedürfen alle Abweichungen von den Bedingungen und Bestimmungen dieses Vertrages, alle Nebenabkommen oder mündlichen Zusagen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch eventhouse.Ist, bzw. wird irgendeine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien ersetzen die ungültige Bestimmung durch eine gültige, welche dem Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

15. Gerichtsstand

Es wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt unwiderruflich der Sitz der Agentur.